Diskussion:Dossier: Vertragsraumordnung: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 185: Zeile 185:


Das stimmt, aber man kann das Rad nicht zurückdrehen. Auf die schon gewidmeten Bauland-Reserven haben wir mit diesem Instrument keinen Einfluss. Hier kann nur das Land gesetzgeberisch aktiv werden und den nicht genutzten Baugrund für den Eigentümer verteuern. Aber wir können immerhin dafür sorgen, dass die ungenutzten Bauflächen nicht mehr zunehmen. Im Übrigen ist Vorarlberg das letzte österreichische Bundesland, das eine gesetzliche Regelung für eine Vertragsraumordnung getroffen hat. In anderen Bundes¬ländern wird dieses Instrument schon seit vielen Jahren angewendet.
Das stimmt, aber man kann das Rad nicht zurückdrehen. Auf die schon gewidmeten Bauland-Reserven haben wir mit diesem Instrument keinen Einfluss. Hier kann nur das Land gesetzgeberisch aktiv werden und den nicht genutzten Baugrund für den Eigentümer verteuern. Aber wir können immerhin dafür sorgen, dass die ungenutzten Bauflächen nicht mehr zunehmen. Im Übrigen ist Vorarlberg das letzte österreichische Bundesland, das eine gesetzliche Regelung für eine Vertragsraumordnung getroffen hat. In anderen Bundes¬ländern wird dieses Instrument schon seit vielen Jahren angewendet.
= Handhabung der VRO in den Gemeinden =
== Warum braucht es für die Anwendung der Vertragsraumordnung einen Grundsatzbeschluss? ==
Ein Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretungen setzt nach außen zu den Bürgern ein deutliches Zeichen, dass alle gleich behandelt werden. Das erhöht die Akzeptanz des Instruments in der Öffentlichkeit. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Übrigen gesetzlich vorgeschrieben, d.h. der Grundsatzbeschluss erhöht auch die Rechtssicherheit der Gemeinde.
== Wenn wir nun als Gemeindevertreter einen Grundsatzbeschluss fassen – ...==
* ... welche Möglichkeiten haben wir dann, das Vertragswerk und den Umgang damit zu ändern?
Ein Grundsatzbeschluss heißt zuerst einmal, dass die Gemeinde vorhat, das Instrument nach bestimmten, im Walgau gemeinsam vereinbarten Regeln anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann man davon immer abweichen – wenn man einen Grundsatzbeschluss hat, müssen diese Ausnahmefälle aber auch entsprechend gut begründet sein. Und da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, und jeder Vertrag, der mit der Gemeinde abgeschlossen wird, in der Gemeindevertretung beschlossen werden muss, haben die Gemeindevertreter jedes Mal aufs Neue die Möglichkeit, den Vertrag nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
== Aber wir legen uns mit einem Grundsatzbeschluss doch fest.==
* Wir wissen ja gar nicht, wie der Grundstücksmarkt in Zukunft aussehen wird.
Es ist in einem begrenzten Talraum, der wirtschaftlich gut aufgestellt ist und eine hohe Lebensqualität hat, eher unwahrscheinlich, dass Grund und Boden wieder leichter verfügbar werden. Und im Übrigen sind das die Regeln, die wir uns selber geben. Und auch die Grund-sätze und Kriterien des REK müssen immer wieder mal überarbeitet werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Aber nicht, weil da ein Einzelfall ist, in dem ein Grundbesitzer unbedingt eine Widmung will. Einen einzigen Anlassfall kann man beim besten Willen nicht als ‚geänderte Verhältnisse‘ bezeichnen.
== Hat die Gemeinde eine Kaufoption für ein nicht bebautes Grundstück oder ein Vorkaufsrecht? ==
Das muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Möglich ist beides: Mit einer Kaufoption kann die Gemeinde das Grundstück zum Verkehrswert selbst übernehmen und weiter veräußern. Damit können beispielsweise dann Gemeindebürger bevorzugt werden. Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde dient vor allem dazu, dass der Antragsteller, wenn er das umgewidmete Grundstück an einen Dritten verkaufen will, die Belastung diesem nicht verschweigen kann; der Käufer ist dann bekannt und bekommt die Vertragsinhalte überbunden, wie es juristisch heißt. Dazu ist es auch sinnvoll, den Raumordnungsvertrag im Grundbuch eintragen zu lassen.
2.335

Bearbeitungen