Diskussion:Dossier: Vertragsraumordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Diskussion:Dossier: Vertragsraumordnung (Quelltext anzeigen)
Version vom 16. Dezember 2014, 16:04 Uhr
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Das muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Möglich ist beides: Mit einer Kaufoption kann die Gemeinde das Grundstück zum Verkehrswert selbst übernehmen und weiter veräußern. Damit können beispielsweise dann Gemeindebürger bevorzugt werden. Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde dient vor allem dazu, dass der Antragsteller, wenn er das umgewidmete Grundstück an einen Dritten verkaufen will, die Belastung diesem nicht verschweigen kann; der Käufer ist dann bekannt und bekommt die Vertragsinhalte überbunden, wie es juristisch heißt. Dazu ist es auch sinnvoll, den Raumordnungsvertrag im Grundbuch eintragen zu lassen. | Das muss im Detail noch ausgearbeitet werden. Möglich ist beides: Mit einer Kaufoption kann die Gemeinde das Grundstück zum Verkehrswert selbst übernehmen und weiter veräußern. Damit können beispielsweise dann Gemeindebürger bevorzugt werden. Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde dient vor allem dazu, dass der Antragsteller, wenn er das umgewidmete Grundstück an einen Dritten verkaufen will, die Belastung diesem nicht verschweigen kann; der Käufer ist dann bekannt und bekommt die Vertragsinhalte überbunden, wie es juristisch heißt. Dazu ist es auch sinnvoll, den Raumordnungsvertrag im Grundbuch eintragen zu lassen. | ||
= Weitere Details zur Umsetzung der VRO = | |||
== Wird die Vertragsraumordnung überall einheitlich angewandt? == | |||
Ja, die 14 Gemeinden in der Regio Im Walgau sollten sich auf gemeinsame Kriterien einigen, damit alle Walgauerinnen und Walgauer gleich behandelt werden. Derzeit gibt es einen Entwurf, wann die Vertragsraumordnung angewendet werden soll. Kriterien sind beispielsweise, wenn es sich um Flächen handelt, die den bestehenden Siedlungsrand erweitern, wenn die Gemeinde Erschließungskosten investieren muss, wenn es um größere zusammenhängen¬de Flächen geht, oder wenn eine Mindestnutzung sichergestellt werden soll. An diesem Kriterienkatalog wird aber noch gearbeitet. Das Ziel ist, dass in den meisten Fällen die Vertragsraumordnung angewendet wird, um sicherzustellen, dass neu gewidmeter Grund auch zum Bauen genutzt wird, denn es gibt eine sehr große Nachfrage, die befriedigt werden soll. | |||
== Kann man das nicht grundsätzlich mit einem einfachen Standardvertrag regeln? == | |||
Nein, weil jeder Fall anders gelagert ist. Bei jedem Vertrag muss die Gemeinde begründen, warum er in diesem Fall abgeschlossen werden soll. Maßgeblich sind die raumplanerischen Ziele, die die Gemeinde mit dem Vertrag verfolgt. Denn ein Vertrag ist nur dann zulässig, wenn damit belegbar bestimmte Ziele verfolgt werden, die aus den Planungsunterlagen der Gemeinden (REK, etc.) begründbar sind. Das darf nicht willkürlich oder intransparent scheinen. Der haushälterische Umgang mit Grund und Boden wird dabei vermutlich immer eine Rolle spielen. Aber es sind je nach Grundstücke weitere Überlegungen anzustellen. Das kann im einen Fall um die Erschließung einer zusammenhängenden Fläche gehen und im anderen Fall um einen Fußweg, eine Grünzone oder anderes. Es soll zwar ein einheitliches Vertragsmuster geben, aber dieses soll je nach Einzelfall angepasst werden. | |||
== In anderen Bundesländern wird das anders gehandhabt, ... == | |||
* ... beispielsweise in der Steiermark. Dort werden jährliche Strafen auferlegt oder das Land wird zurückgewidmet. Warum geht das bei uns nicht? | |||
Eine Rückwidmung ist rechtlich problematisch und es ist nicht klar, ob ein solches Vorgehen verfassungsrechtlich Bestand hat. Deswegen hat das Land Vorarlberg diese Möglichkeit im Gesetz von vornherein ausgeschlossen. | |||
Strafzahlungen haben zu wenig steuernde Wirkung. Wenn ich für Landwirtschaftsland 10 Euro pro qm bezahle und nachher ist es als Bauland 200 Euro wert, dann kann ich einige Strafen bezahlen und habe immer noch einen Gewinn gemacht. Und das gewidmete Land wird trotzdem nicht bebaut. Im Übrigen ist in der Steiermark auch die entschädigungsfreie Rückwidmung vorgesehen – da ist die Vorarlberger Regelung für den Grundbesitzer großzügiger. | |||
== Gibt es auch Fälle, bei denen ein Raumordnungsvertrag für die Gemeinde Probleme bereiten kann? == | |||
Probleme gibt es, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Widmung besteht, beispielsweise weil die umliegenden Grundstücke alle schon gewidmet sind, aber die Gemeinde mit dem Grund-stück ein konkretes raumordnerisches Anliegen verbindet, welches sie gern gesichert haben will (z.B. Schaffung einer Wegverbindung). Wenn in solchen Fällen kein freiwilliger Vertrag zustande kommt, dann muss dies über eine Änderung des Bebauungsplans geregelt werden. | |||
== Gibt es verschiedene Arten von Raumplanungsverträgen? Welche? == | |||
* Es gibt die Verwendungsvereinbarung, das sind Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine (fristgerechte) widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen. | |||
* Dann gibt es im Raumplanungsgesetz noch die Erwerbsvereinbarung. Das sind Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über den Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde oder einen Dritten (Überlassungsverträge), bspw. um für die Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen und Flächen, die Zwecken des Gemeinbedarfs dienen, vorzusorgen. | |||
* Außerdem gibt es noch eine Entwicklungsvereinbarung, wenn in einer öffentlich-privaten Partnerschaft bestimmte Projekte durchgeführt werden sollen. | |||
* Im hier diskutierten Fall handelt es sich um eine klassische Verwendungsvereinbarung. |