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*Verpflichtung, die Vorsorge für pflegebedürftige Personen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln, ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen (Art 1)
*Verpflichtung, die Vorsorge für pflegebedürftige Personen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln, ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen (Art 1)
*Verpflichtung der Länder, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (Art 3) und Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen und diese in vereinbarten Zeiträumen umzusetzen (Art 6)
*Verpflichtung der Länder, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (Art 3) und Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen und diese in vereinbarten Zeiträumen umzusetzen (Art 6)
[http://voris.vorarlberg.at:80/ChronikDownload/1993/77_1993.pdf Kundmachung Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für  
[http://voris.vorarlberg.at:80/ChronikDownload/1993/77_1993.pdf Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen] (Quelle Land Vorarlberg LGBl.Nr.77/1993)
pflegebedürftige Personen] (Quelle Land Vorarlberg LGBl.Nr.77/1993)


==== Bildung ====
==== Bildung ====
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