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Version vom 14. September 2011, 13:02 Uhr
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*Verpflichtung, die Vorsorge für pflegebedürftige Personen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln, ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen (Art 1) | *Verpflichtung, die Vorsorge für pflegebedürftige Personen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln, ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen (Art 1) | ||
*Verpflichtung der Länder, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (Art 3) und Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen und diese in vereinbarten Zeiträumen umzusetzen (Art 6) | *Verpflichtung der Länder, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (Art 3) und Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen und diese in vereinbarten Zeiträumen umzusetzen (Art 6) | ||
[http://voris.vorarlberg.at:80/ChronikDownload/1993/77_1993.pdf | [http://voris.vorarlberg.at:80/ChronikDownload/1993/77_1993.pdf Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen] (Quelle Land Vorarlberg LGBl.Nr.77/1993) | ||
pflegebedürftige Personen] (Quelle Land Vorarlberg LGBl.Nr.77/1993) | |||
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