Raumplanung und Beteiligung: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 35: Zeile 35:
Deswegen ist es notwendig, den im Raumplanungsgesetz definierten Begriff der ‚angemessenen Beteiligung‘ mit Leben zu erfüllen. Dies soll mit dem vorliegenden Leitfaden geschehen, der in Zusammenarbeit mit Entscheidungsträgern und externen BeraterInnen erarbeitet wurde.
Deswegen ist es notwendig, den im Raumplanungsgesetz definierten Begriff der ‚angemessenen Beteiligung‘ mit Leben zu erfüllen. Dies soll mit dem vorliegenden Leitfaden geschehen, der in Zusammenarbeit mit Entscheidungsträgern und externen BeraterInnen erarbeitet wurde.


 
Anmerkungen zum Kapitel Vorbemerkung: Ich teile die meisten der hier angeführten Aussagen NICHT:
- Intensive Planungsprozesse finden Widerhall! Ein paar Belege aus eigenen Projekten im Lande: Kornmarkt Bregenz: über 200 Beteiligte in einem 1,5 jährigen Prozess; Verkehrsskonzept Wolfurt: ca. 150 Beteiligte in einem 1-jährigen Prozes, Startveranstaltung für den Beteiligungsprozess Leutbühel Bregenz: 150 Beteiligte mit sehr unterschiedlicher Provenienz.
- Es kommen NICHT immer dieselben. Das ist ein Vorurteil Wer kommt, hängt sehr stark von den Beteiligungsangeboten ab. Unattraktive Angebote führen zu geringer Beteiligung, einseitige Formate bevorzugen bestimmte Bevölkerungsgruppen.
- Es melden sich NICHT nur die KritikerInnen zu Wort. Auch das ist ein Vorurteil und oftmals nur Resultat eines mangelhaft überlegten Settings.
- Es geht bei Beteiligung aus meiner Sicht nicht um Lusterfüllung, sondern um ein gemeinsames verantwortliches Handeln.


= Über Beteiligungsprozesse in der Raumplanung =
= Über Beteiligungsprozesse in der Raumplanung =
9

Bearbeitungen