Allgemeine Informationen: Karten, Daten etc. zu REKs

Aus WALGAU WIKI
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Siedlungsraum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bevölkerungsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gebäude und Bauland - Verfügbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ortszentrum / Ortsbild[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siedlungsränder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sozialraum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Freizeitangebote[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesundheit und Pflege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nahversorgung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Jugendliche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereine[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Religion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wirtschaftsraum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Industrie und Gewerbe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Handel und Dienstleistungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Tourismus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Land- und Forstwirtschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Forstgesetz

  • Gebot zur Erhaltung des Waldes
  • Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
  • Forstliche Raumpläne (Waldentwicklungsplan, Waldfachplan, Gefahrenzonenplan)

Forstgesetz (Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem)

Waldentwicklungsplan

  • Forstlicher Raumplan für Vorarlberg (§ 9 Forstgesetz)
  • Einteilung des Waldes in Nutz-, Scutz- (Objekt- bzw. Standortschutz), Wohfahrts- und Erholungsfunktion

Waldentwicklungsplan für Vorarlberg (Quelle: vogis)

Waldfachplan

  • Forstlicher Raumplan (§ 10 Forstgestz)
  • detaillierter Maßnahmenplan für Teilbereiche (zB Natura 2000 - Bregenzerachschlucht)

Wildbachverbauungsgesetz

  • Gesetz für Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern; ua Feststellung der Verbauungsgebiete (Arbeitsfelder)

Wildbachverbauungsgesetz (Quelle: Lebensministerium)

Gefahrenzonenplan

  • Forstlicher Raumplan (§ 11 Forstgesetz)
  • Darstellung der wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jener Bereiche, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist (va Festlegung roter Zonen)

Gefahrenzonenplan (Quelle: Lebensministerium)

Energieerzeugung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Versorgungsraum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mobilität[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Leitungsnetze, Ver- und Entsorgung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Feuerwehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Freiraum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Landschaftsbild[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Naturschutz und Landschaftspflege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit allgemeinen Zielsetzungen, allgemeinem Eingriffs- und Gebietsschutz (Bewilligungstatbestände; Schutz von Gletschern, Alpinregion, Uferschutz, Auwälder, Feuchtgebiete und Magerwiesen);

Naturschutzverordnung

  • Verordnung zur Umsetzung der VSchRL und der FFH-RL (Ausweisung von Natura 2000-Gebieten; Verschlechterungsverbot, Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen): Naturschutzverordnung (Quelle: Land Vorarlberg, LGBl.Nr.8/1998, 8/2001, 60/2001, 36/2003, 12/2007, 76/2009)

Schutzgebiets-Verordnungen

Naturschutzgebiete

Geschützte Landschaftsteile:

Landschaftsschutzgebiete:

Pflanzenschutzgebiete:

Biosphärenpark:

Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau

Biotopinventar:

  • Indirekte Raumwirksamkeit durch Bestandserhebung wertvoller Naturbiotope. Biotopinventar (im Auftrag des Vorarlberger Naturschutzfonds)

Landschaftsinventar:

Immissionsschutzgesetz (IG-L), Ozongesetz

  • Gesetzte über die Verringerung der Immission von Luftschadstoffen samt gebietsbezogener Maßnahmen Immissionsschutzgesetz (Quelle: Bundeskanzleramt Rechtsimformationssystem)

Vorarlbergweite Maßnahmen zur Verringerung der Immissionen an Luftschadstoffen:

  • besonderer Schwerpunkt auf Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen gemäß IG-L
  • Die Vorarlberger Landesregierung hat 2005 ein "30+1-Punkte-Maßnahmenprogramm" verabschiedet, das helfen soll, die Zeile des IG-L zu erreichen und in Zukunft Grenzwertverletzungen zu vermeiden. Die vorsorgliche Verringerung der Emissionen von Luftschadstoffen, die Bewahrung und Verbesserung der Luftqualität und der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen sind die wichtigsten Ziele des IG-L. 30+1 Punkte für saubere Luft

Elemente der Kulturlandschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Erholungsnutzung im Außenbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutz vor Naturgefahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Trinkwasserschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Abbau- und Lagerflächen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Flächen (Info folgt)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]