Rätische Güterverzeichnis

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Das Rätische Güterverzeichnis - auch als Reichsguturbar (RU) bezeichnet - regelt im Zusammenhang mit dem Frieden von Lunèville und dem Vertrag von Verdun - Bestandsaufnahme und Teilung der Reichsgüter nach König Ludwig dem Frommen. Während die sog. Folquin-Urkunden als Original-Pergament für den Raum Walgau den Zeitraum 817 bis 821 umspannen, ist das für 842 datierte Reichsguturbar eine vom Gelehrten Aegidius Tschudi um 1535 verfasste Abschrift des ursprünglichen Originals. Dabei ist es anhand von Kürzungen, verderbten Ortsnamenfassungen und Buchstabenimitationen sicherlich zu Fehlern bzw. Fehlstellen gekommen, die heute noch zuweilen irritieren. Unbeschadet dessen ist das Reichsguturbar über den alpinen Raum hinaus eine Sammlung von Namen - Personennamen wie Ortsnamen - die ihresgleichen sucht. In der Güterbeschreibung des "Ministerium in pago vallis Drusianae" ist das reichsherrschaftliche Gut (Kirchen, Zehent, Haus- und Grundbesitz) im Walgau bestens beschrieben. Nicht angeführte Kirchen (zB St. Nikolaus in Bludesch) sind wohl als Eigenkirchen, die nicht der königlichen Gewalt unterstanden, zu verstehen. Die ausführlichste Übersicht ist in Band I des Bündner Urkundenbuches Seite 375 bis 396 enthalten.