Diskussion:Dossier: Vertragsraumordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Diskussion:Dossier: Vertragsraumordnung (Quelltext anzeigen)
Version vom 16. Dezember 2014, 15:46 Uhr
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== Welche Sanktionen sind denn vorgesehen, wenn ich als Grundbesitzer die Vertragsbedingungen nicht erfülle? | == Welche Sanktionen sind denn vorgesehen, wenn ... == | ||
* ... ich als Grundbesitzer die Vertragsbedingungen nicht erfülle? | |||
Dann erhält die Gemeinde ein Optionsrecht auf das Grundstück. Dabei handelt es sich um eine zeitlich unbefristete Kaufoption, die an Dritte weitergegeben werden kann, d.h. die Gemeinde kauft das Grundstück in der Regel nicht selbst, sondern sucht einen bauwilligen Käufer. Der Grundeigentümer wird für die gewidmete Fläche zum zu diesem Zeitpunkt gültigen Verkehrswert entschädigt und erleidet damit keine finanziellen Nachteile. | Dann erhält die Gemeinde ein Optionsrecht auf das Grundstück. Dabei handelt es sich um eine zeitlich unbefristete Kaufoption, die an Dritte weitergegeben werden kann, d.h. die Gemeinde kauft das Grundstück in der Regel nicht selbst, sondern sucht einen bauwilligen Käufer. Der Grundeigentümer wird für die gewidmete Fläche zum zu diesem Zeitpunkt gültigen Verkehrswert entschädigt und erleidet damit keine finanziellen Nachteile. | ||
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== Und was ist, wenn mir in den 5 Jahren etwas zustößt | == Und was ist, wenn mir in den 5 Jahren etwas zustößt ... == | ||
* ... was ich vorher nicht absehen konnte? | |||
Bei einem privaten Vertrag müssen sich beide Vertragspartner einigen. Ein solcher Vertrag kann auch wieder aufgelöst oder geändert werden, wenn sich die beiden Vertragsparteien darauf einigen. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Gemeinde in einem Notfall nicht zu Verhandlungen bereit sein sollte. Die Entscheidung obliegt dabei der Gemeindevertretung. | Bei einem privaten Vertrag müssen sich beide Vertragspartner einigen. Ein solcher Vertrag kann auch wieder aufgelöst oder geändert werden, wenn sich die beiden Vertragsparteien darauf einigen. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Gemeinde in einem Notfall nicht zu Verhandlungen bereit sein sollte. Die Entscheidung obliegt dabei der Gemeindevertretung. | ||
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== Ist eine Variante vorstellbar, bei welcher der Besitzer freiwillig entschädigungsfrei zurückwidmet | == Ist eine Variante vorstellbar, bei welcher der Besitzer freiwillig entschädigungsfrei zurückwidmet ... == | ||
* ... damit ihm sein Grundbesitz nicht verloren geht? | |||
Nein, eine vertraglich festgelegte Rückwidmung wäre eine verfassungsrechtlich unzulässige Verknüpfung von Privatrecht und öffentlichem Recht. Und eine befristete Widmung ist – im Gegensatz zu anderen Bundesländern – in Vorarlberg nicht zulässig. Außerdem würde das dem Zweck widersprechen, Bauland zu aktivieren und nur dann Bauland zu widmen, wenn es auch wirklich zum Bauen benötigt wird. Der Grundbesitzer soll erst dann eine Widmung beantragen, wenn er auch wirklich bauen will. | Nein, eine vertraglich festgelegte Rückwidmung wäre eine verfassungsrechtlich unzulässige Verknüpfung von Privatrecht und öffentlichem Recht. Und eine befristete Widmung ist – im Gegensatz zu anderen Bundesländern – in Vorarlberg nicht zulässig. Außerdem würde das dem Zweck widersprechen, Bauland zu aktivieren und nur dann Bauland zu widmen, wenn es auch wirklich zum Bauen benötigt wird. Der Grundbesitzer soll erst dann eine Widmung beantragen, wenn er auch wirklich bauen will. | ||
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== Aber wenn ich einerseits einen Vertrag eingehe, in dem ich mich zu etwas verpflichte, und andererseits dann die Umwidmung doch nicht erfolgt, dann bin ich doch angeschmiert. | == Aber wenn ich einerseits einen Vertrag eingehe, in dem ich mich zu etwas verpflichte, ... == | ||
* ... und andererseits dann die Umwidmung doch nicht erfolgt, dann bin ich doch angeschmiert. | |||
Das muss natürlich in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, beispielsweise durch eine Festlegung, dass der Vertrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Gemeinde auch tatsächlich widmet. Auch eine Klausel, nach der im Falle der Ablehnung des Widmungsantrags die anfallenden Kosten von der Gemeinde zu tragen sind, ist möglich. Der Vorteil eines privatrechtlichen Vertrags besteht ja darin, dass seine Inhalte zwischen den beiden Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können, solange sie nicht sittenwidrig sind. | Das muss natürlich in der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, beispielsweise durch eine Festlegung, dass der Vertrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Gemeinde auch tatsächlich widmet. Auch eine Klausel, nach der im Falle der Ablehnung des Widmungsantrags die anfallenden Kosten von der Gemeinde zu tragen sind, ist möglich. Der Vorteil eines privatrechtlichen Vertrags besteht ja darin, dass seine Inhalte zwischen den beiden Vertragsparteien frei ausgehandelt werden können, solange sie nicht sittenwidrig sind. |